Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer blossen Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht. Dies wird deutlich im Fall der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB. Wird etwa bei einer schuldunfähigen Person eine solche Massnahme angeordnet, hat diese Anordnung aufgrund von Art. 375 Abs. 2 StPO von Gesetzes wegen in einem Urteil zu ergehen. Gemäss Botschaft zur StPO ist die Urteilsform mit Blick auf die Tragweite der möglichen Sanktionen erforderlich. Was für die Massnahmeanordnung gemäss Art. 65 StGB gilt, muss konsequenterweise auch für die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art.