Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens. Demzufolge hat ein materieller Entscheid über eine zivil- oder strafrechtliche Frage selbst immer in Urteilsform zu ergehen (MACALUSO, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 80 N 2). Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer blossen Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht.