Diese Gesetzesvorschrift besagt nicht ausdrücklich, in welcher Form der Entscheid zu ergehen hat. Die Botschaft zur StPO und ein Teil der Literatur vertreten die Auffassung, dass nachträgliche Entscheide - mit Ausnahme des Widerrufs ausgesetzter oder bedingter Sanktionen sowie der Entlassungen nach Begehung neuer Straftaten - nicht im Rahmen eines Urteils ergehen könnten, da kein neues Sachurteil anstehe (BBl. 2006 S. 1298; SCHMID, Nochmals zum Rechtsmittel gegen selbständig gefällte Entscheide nach Art. 365 StPO, forumpoenale 4/2011, S. 222 ff.; STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 80 N 14; EUGSTER, a.a.O., Art. 399 N 14). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäss Art.