1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGer. 6B_651/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2; EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 403 N 1). 1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist gegen Urteile eines erstinstanzlichen Gerichts, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, die Berufung zulässig. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der angefochtene Entscheid zu Recht in Form eines Urteils erging.