C. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 29. Juli 2011 Berufung und beantragte mit Berufungserklärung vom 8. August 2011, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, die stationäre Behandlung sei nicht zu verlängern und er sei bedingt zu entlassen, allenfalls unter Anordnung ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sowie Medikamenteneinnahme gemäss ärztlicher Verordnung. In der Berufungsbegründung vom 23. November 2011 hielt er an seinen Anträgen fest. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, reichte innert der ihr bis zum 5. Januar 2012 gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Erwägungen