{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f9a0660-3293-4696-a3e6-b1a52dc8f953&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "64851e80fbfb8f28527810bc713de3c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9e861f95-8441-4dab-962c-3ddd20f3da64", "Checksum": "a3b42f6837e79c4796bf3f1e30e412e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["460 11 130", "460 2011 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:59", "Checksum": "e1576b0e3ba62c331ee7df36049cace2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)\nRegeste:\nVerlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.6 Da dem Gesagten zufolge die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind und das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger nicht als unwahrscheinlich\nerscheint und der Straf- und Massnahmenvollzug eine Verlängerung der stationäre Massnahme\nbeantragte, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme erfüllt.\nWeil gemäss dem Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012 eine stationäre Massnahme nach\nwie vor angezeigt ist, steht fest, dass die Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 20.\nMärz 2012 auf jeden Fall angebracht war. Es fragt sich weiter, ob die stationäre Massnahme,\nwie von der Vorinstanz bestimmt, bis zum 19. Juli 2016 oder, wie vom Berufungskläger verlangt, bis zum einem früheren Datum zu befristen ist. Die beim Berufungskläger diagnostizierte\nchronisch wahnhafte Störung lässt sich, wie bereits erwähnt, nur schwer behandeln und es sind\ndaher lediglich sehr zögerliche Fortschritte in der Behandlung dieser Krankheit zu erwarten.\nAuch gemäss dem jüngsten Bericht der UPK Basel vom 20. März 2012, welcher sechseinhalb\nJahre nach der Anlasstat erstellt wurde, leidet der Berufungskläger nach wie vor an einer\nwahnhaften Störung, wird die Legalprognose als ungünstig eingeschätzt und die Weiterführung\nder stationären Massnahme empfohlen. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich seine Krankheit soweit behandeln lässt, sodass bei einer Aufhebung der stationären Massnahme keine Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität bestehen. Weil eine Heilung bis zum von der Vorinstanz bestimmten Ende der Verlängerung\nder stationären Massnahme am 19. Juli 2016 somit nicht absehbar ist, erscheint die von der\nVorinstanz ausgesprochene Verlängerung als angebracht. Die vom heutigen Tag aus betrachtet\nviereinviertel Jahre dauernde Verlängerung der stationären Massnahme erscheint daher als\nverhältnismässig. Dies zumal der Berufungskläger gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB eine bedingte\nEntlassung aus dem stationären Vollzug verlangen kann, sollte sich die stationäre Massnahme\nwider Erwarten vor dem 19. Juli 2016 so verbessern, dass eine Entlassung aus der stationären\nMassnahme geboten wäre.\n\n5. Aufgrund all der vorstehenden und der Vorinstanz genannten Gründe erweist sich die\nBerufung als unbegründet. Diese ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art.\n428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse auszurichten\n(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus\neiner Urteilsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal\nFr. 200.−, werden dem Berufungskläger auferlegt.\n\nDem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Stefan Steinemann\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}