{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f9a0660-3293-4696-a3e6-b1a52dc8f953&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "64851e80fbfb8f28527810bc713de3c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9e861f95-8441-4dab-962c-3ddd20f3da64", "Checksum": "a3b42f6837e79c4796bf3f1e30e412e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 130", "460 2011 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:46", "Checksum": "f9fec224da00185afe6a9510522b893f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)\nRegeste:\nVerlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkläger richtig aus, dass im Bericht vom 28. Januar 2010 Dr. med. C.____ und Dr. med. E.____\nzwar das Gefährdungspotenzial als günstig beurteilten und feststellten, schwerwiegende Delikte\ngegen die körperliche, sexuelle und psychische Integrität unter Fortführung der psychopharmakologischen Medikation mit Leponex® seien nicht zu erwarten. Dieser Bericht wurde jedoch\ndurch den später erstellten Bericht der KoFaKo vom 23. Juni 2010 und jenen der UPK Basel\nvom 17. Februar 2011 relativiert. So gelangte die KoFaKo an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2010\nzum Schluss, dass der Berufungskläger bei der Beibehaltung der medikamentösen Behandlung\nund einer engmaschigen Betreuung nicht als gemeingefährlich zu beurteilen sei. Daraus muss\ngeschlossen werden, dass die KoFaKo den Berufungskläger lediglich bei der Aufrechterhaltung\nder bisherigen stationären Massnahme als nicht gemeingefährlich erachtete. Und im Bericht\nvom 17. Februar 2011 lehnten die untersuchenden Ärzte eine Aufhebung der stationären\nMassnahme aus Sicherheitsgründen klarerweise ab. Ferner ist zu beachten, dass F.____, Dr.\nmed. G.____ und Dr. med. H.____ in ihrem Bericht vom 20. März 2012 ausführten, dass der\nBerufungskläger gemäss ihrer Einschätzung nach den Zusammenhang zwischen Grunderkrankung und Anlassdelikt nur unzureichend erkennen könne. Sollte der forensische Rahmen wegfallen, würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit die Medikation absetzen, was vermutlich zu einer Dynamisierung des Wahns führen würde. Zudem sei davon auszugehen, dass er ohne den\nforensischen Rahmen nicht betreut werde wohnen wollen, was wiederum eine Verstärkung der\nsozialen Isolation nach sich ziehe. Legalprognostisch ungünstig sei ferner, dass bis anhin wenig\nBereitschaft für Paargespräche bestanden habe, im Rahmen derer die Beziehungs- und gegebenenfalls auch Wahndynamik hätten geklärt werden können. Zusammenfassend gelangten sie\nsomit zu einer ungünstigen Einschätzung der Legalprognose. Um die bis anhin erreichte Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbilds und die Entdynamisierung des Wahns zu\nkonsolidieren und nach Möglichkeit weiter zu verbessern, würden sie die Weiterführung der\nstationären Massnahme empfehlen. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass wegen\ndes psychischen Gesundheitszustands das Risiko der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität durch den Berufungskläger\nnicht als unwahrscheinlich erscheint. Demgemäss kann gegenwärtig nicht auf eine Bewährung\ndes Berufungsklägers in Freiheit geschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte\nEntlassung sind damit zurzeit nicht gegeben.\n\n4.4 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann - im Sinne von\nArt. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender\nVerbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGer. 6B_838/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3.1).\n\nIn ihrem Bericht vom 23. Juni 2010 hielt die KoFaKo fest, dass nach dem gegenwärtigen Stand\nder psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren die beim\nBerufungskläger diagnostizierte chronisch wahnhafte Störung generell schwer behandelbar sei.\nGünstig zu werten sei, dass sich die Krankheit des Berufungsklägers durch die antipsychotische\nMedikation etwas verbessert habe. Mit der UPK Basel sei eine Institution vorhanden, die das für\ndie Behandlung des Berufungsklägers benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden\nRahmen anbiete. Der Berufungskläger bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit, nehme\ntäglich und äusserst zuverlässig seine Medikamente ein und sei zur Mitarbeit bereit, obwohl er\nkeine vollständige Einsicht in seine Krankheit oder Störung besitze. Ebenso nehme seine Ehefrau an den indizierten Paargesprächen teil. Weil demzufolge die UPK Basel eine adäquate\nTherapie für den Berufungskläger bietet, ist anzunehmen, dass sowohl die Forensische Abteilung I.____ der UPK Basel, in welcher sich der Berufungskläger vom 9. Dezember 2008 bis 16.\nNovember 2011 aufhielt, als auch das Wohn- und Arbeitsexternat J.____, in welchem sich der\nBerufungskläger seit dem 17. November 2011 befindet und von der UPK Basel betreut wird, für\ndie Behandlung der psychischen Störung des Berufungsklägers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose geeignet sind.\n\n4.5 Der Berufungskläger machte geltend, dass er mit dem Umzug in die J.____ aus dem\nstationären Rahmen ausgetreten sei, was zeige, dass eine stationäre Massnahme nicht mehr\nnotwendig sei. Es habe de facto bereits die von ihm beantragte ambulante Massnahme resp.\nseine bedingte Entlassung begonnen. Es werde daher zu Recht beantragt, die gegenwärtige\nfaktische Massnahme auch de jure als bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu\nverfügen und mit allfällig notwendigen Auflagen zu verbinden. Diesen Ausführungen kann nicht\ngefolgt werden. Weil es sich bei der J.____ um ein Heim für betreutes Wohnen handelt und der\nBerufungskläger grundsätzlich dort übernachten muss, kann keine Rede davon sein, dass er\nsich bereits in einer ambulanten Massnahme befinde. Es besteht aufgrund seines gegenwärtigen Aufenthalts in der J.____ kein Grund die stationäre Massnahme aufzuheben. Diese stationäre Massnahme kann jedoch, wie in den kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 8. Dezember\n2011 und 8. März 2012 festgehalten und wie sie dementsprechend gegenwärtig in der J.____\nvollzogen wird, gelockert werden.\n\n"}