{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f9a0660-3293-4696-a3e6-b1a52dc8f953&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "64851e80fbfb8f28527810bc713de3c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9e861f95-8441-4dab-962c-3ddd20f3da64", "Checksum": "a3b42f6837e79c4796bf3f1e30e412e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 130", "460 2011 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:46", "Checksum": "f9fec224da00185afe6a9510522b893f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)\nRegeste:\nVerlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB\n\n4.3.4 Dr. med. C.____ und Dr. med. D.____ der UPK Basel hielten in ihrem Bericht vom 17.\nFebruar 2011 fest, dass in der letzten Standortbestimmung vom 9. November 2010 die Kriterien\nzur Beurteilung des Rückfallrisikos (entsprechend der so genannten Dittmann-Liste) wie folgt\neingeschätzt worden seien: Analyse der Anlasstat: eher ungünstig bis ungünstig; bisherige Kriminalitätsentwicklung: eher günstig; Persönlichkeit/vorhandene psychische Störung: eher ungünstig; Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung: eher ungünstig bis neutral; soziale\nKompetenz: (noch) eher ungünstig; spezifisches Konfliktverhalten: eher ungünstig; Auseinandersetzung mit der Tat: eher ungünstig bis neutral; allgemeine Therapiemöglichkeiten: neutral;\nreale Therapiemöglichkeiten: eher günstig bis günstig; Therapiebereitschaft: neutral bis eher\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngünstig; sozialer Empfangsraum bei Lockerung/Urlaub/Entlassung: (noch) eher ungünstig bis\nneutral; bisheriger Verlauf nach der Tat: günstig. Unter Berücksichtigung dieser prognostischen\nKriterien falle ihre aktuelle Gesamtbeurteilung neutral aus. Schwerwiegende Delikte gegen die\nkörperliche, sexuelle oder psychische Integrität seien aus ihrer Sicht im etablierten Betreuungsrahmen und unter Fortführung der forensisch-psychiatrischen Behandlung (einschliesslich der\npsychopharmakologischen Medikation) nicht zu erwarten. Demgemäss gelangten Dr. med.\nC.____ und Dr. med. D.____ zum Schluss, dass sie bei der Beibehaltung der bisherigen stationären Betreuung des Berufungsklägers eine Gefahr schwerwiegender Straftaten des Berufungsklägers gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität für nicht gegeben erachteten. Weil sie aus Sicherheitsgründen lediglich höchstens zwei externe Übernachtungen\npro Woche oder zwei bis drei aufeinanderfolgende Übernachtungen für vertretbar hielten, muss\nangenommen werden, dass sie einer vollständigen Aufhebung der stationären Massnahme klar\nnegativ gegenüberstanden. Dass sie in ihrem Bericht auch auf die Standortbestimmung vom 9.\nNovember 2010 abstellten, ist nicht zu beanstanden. Denn da sich der Gesundheitszustand des\nBerufungsklägers nur sehr langsam verbessert, kann nicht angenommen werden, dass sie in\nihrem Bericht durch das Abstellen auf die knapp drei Monate zuvor erfolgte Standortbestimmung zu einer unzutreffenden Schlussfolgerung gelangten. Ausserdem trifft es zwar zu, dass\nim Verlängerungsantrag vom 16. Mai 2011 nichts zur Gefahr, dass der Berufungskläger schwere Straftaten gegen körperliche, sexuelle oder psychische Integrität verüben könnte, erwähnt\nwurde. Die untersuchenden Ärzte verwiesen in diesem Antrag jedoch auf den Bericht vom 17.\nFebruar 2011. Weil sich der Gesundheitszustand nur sehr zögerlich verbessert, ist dieser Verweis und damit indirekt auch das Abstellen auf die Standortbestimmung vom 9. November 2010\nnicht zu kritisieren. Dies zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Bericht vom\n17. Februar 2011 und in der Standortbestimmung vom 9. November 2010 dargestellten Befunde unrichtig sind. Im Weiteren gab der Berufungskläger die gemachten Ausführungen aus dem\nBericht vom 3. Juli 2009 zwar grundsätzlich richtig wieder. Er unterlässt es indessen darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht festhielt, seine Wahngedanken beständen weiterhin und er sei\nnach wie vor bestrebt, nach Gründen zu suchen, warum seine damalige (falsche) Überzeugung,\nvergiftet zu werden, wahr gewesen sein könnte, anstatt sie als Ausdruck seiner paranoiden Störung aufzufassen. Seine Krankheitseinsicht sei noch immer begrenzt und zu deren Verbesserung kämen in den therapeutischen Einzelgesprächen immer wieder auch psychoedukative\nAnsätze zum Einsatz. Dieser Bericht betrachtete demnach die psychotherapeutische Behandlung seines Wahnerlebnisses nach wie vor für angezeigt. Des Weiteren führte der Berufungs-\n\n"}