{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f9a0660-3293-4696-a3e6-b1a52dc8f953&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "64851e80fbfb8f28527810bc713de3c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9e861f95-8441-4dab-962c-3ddd20f3da64", "Checksum": "a3b42f6837e79c4796bf3f1e30e412e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 130", "460 2011 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:46", "Checksum": "f9fec224da00185afe6a9510522b893f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)\nRegeste:\nVerlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nteam thematisiert, was im Hinblick auf das Gefährdungspotential als eher ungünstig einzuschätzen sei. Diese mangelnde Konfliktfähigkeit sei als problematisch zu bewerten, gerade im\nHinblick auf die Ausführungen der KoFaKo vom 23. Juni 2010, wonach der Berufungskläger in\nseiner Vorgeschichte zwar keine ähnlichen Gewaltdelikte wie die der Anlasstat begangen habe.\nEs sei allerdings erkennbar, dass er infolge seines Wahns immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate und dann keine Möglichkeit habe, anders zu handeln. Hierein spiele die in\nAussicht gestellte Entlassung des Berufungsklägers in den sozialen Empfangsraum. Diese sei\nim Hinblick auf die Täter-Opfer-Dynamik offensichtlich nicht ausreichend erprobt. Denn im Zeitraum vom 6. November 2010 bis zum 16. Mai [recte: 16. Mai 2011] seien lediglich zehn externe\nÜbernachtungen und davon gerade einmal sieben in B.____ erfolgt, weshalb noch nicht von\neiner stabilen Situation ausgegangen werden könne. Dies erst recht nicht im Hinblick auf die\naufgeworfenen Bedenken der KoFaKo betreffend Rückkehr in die gleiche Wohngegend wie zur\nZeit der Anlasstat. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass derzeit vom Fortbestehen der Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der vorliegenden psychischen Störung auszugehen sei, sollte die Behandlung des Berufungsklägers im\nRahmen der etablierten Betreuung und der forensisch-psychiatrischen Behandlung, einschliesslich der psychopharmakologischen Medikation, nicht weiter fortgeführt werden. Somit sei die\nFortführung der stationären Massnahme grundsätzlich erforderlich, auch wenn die Durchführung einer weniger einschneidenden Massnahme, eine ambulante Massnahme in Planung sei.\nDiese sei jedoch erst nach weiterer Erprobung der Lockerung des Massnahmevollzuges möglich; das betreute Wohnen als Zwischenschritt vor einem Austritt in die häusliche Umgebung\nwerde ebenfalls noch geprüft.\n\n4.3.3 Der Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz äussere sich zur Gefahr relativ schwerer Delikte nur ungenügend und bejahe sie zu Unrecht. Der von der Vorinstanz angeführte Bericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 stütze sich auf frühere Berichte und enthalte alles\nandere als eine negative Gesamtbeurteilung des Risikos und sei infolge der Notwendigkeit zeitgerechter, aktueller Risikoeinschätzungen ohnehin durch den Verlängerungsantrag vom 16. Mai\n2011 überholt worden. Diesem Antrag fehlten jegliche Angaben zur Wahrscheinlichkeit sowie\nzur Art resp. Schwere weiterer Delikte. Hinzu komme, dass sich in den früheren Berichten der\nUPK Basel explizit Aussagen fänden, wonach von keiner Gefahr weiterer schwerer Delikte auszugehen sei. So finde sich im Bericht vom 3. Juli 2009 die Aussage, wonach die immer noch\nvorhandenen chronischen Wahngedanken sich primär auf vermeintliche, früher stattgefundene\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVergiftungsanschläge im häuslichen Umfeld bezögen und diese nur als leicht einzuschätzen\nseien, da sie sich ausschliesslich auf dieses Thema sowie auf eine abgeschlossene Vergangenheit beschränkten und sein heutiges Alltagsleben nicht mehr wesentlich beeinflussten. Klinisch fänden sich zumindest keine Hinweise, dass er gegenwärtig durch eine anhaltende\nWahndynamik, eine Wahnsystematisierung oder -ausweitung, eine Kontamination mit alten\nWahninhalten oder durch eine Kombination mit Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen beeinflusst werde. Im Bericht vom 28. Januar 2010 beurteile die UPK Basel das Gefährdungspotential in einer Gesamtbeurteilung als günstig und habe ausgeführt, schwerwiegende Delikte gegen\ndie körperliche, sexuelle oder psychische Integrität seien aus ihrer Sicht - unter Fortführung der\npsychopharmakologischen Medikation mit Leponex® - nicht zu erwarten. Im Bericht der UPK\nBasel vom 17. Februar 2011 schliesslich finde sich nicht nur die von der Vorinstanz erwähnte\nFormulierung, wonach keine schwerwiegenden Delikte im etablierten Betreuungsrahmen zu\nerwarten seien, sondern auch die Beurteilung, dass unter Berücksichtigung prognostischer Kriterien die aktuelle Gesamtbeurteilung neutral ausfalle. Dieser Bericht erbringe damit gerade\nkeinen Nachweis der Gefahr weiterer schwerer Delikte. Die UPK Basel äussere sich zum einen\nnur zum geringen Deliktsrisiko im Rahmen der UPK Basel, nicht jedoch zum Risiko bei der hier\nzur Diskussion stehenden ambulanten Massnahme. Zudem berichte er nicht über eine Verschlechterung der früher beschriebenen Einschätzung. Schliesslich sei darauf hingewiesen,\ndass er bereits aus dem stationären Vollzug in eine ambulante Massnahme überführt worden\nsei, womit so oder so gezeigt sei, dass die UPK Basel mit keiner relevanten Gefahr für die Sicherheit rechne. Es ergebe sich, dass weder aufgrund der Berichte der UPK Basel noch unter\nBerücksichtigung der aktuellen Situation bei ihm eine Gefahr weiterer relativ schwerer Delikte\nanzunehmen sei.\n\n"}