{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f9a0660-3293-4696-a3e6-b1a52dc8f953&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "64851e80fbfb8f28527810bc713de3c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9e861f95-8441-4dab-962c-3ddd20f3da64", "Checksum": "a3b42f6837e79c4796bf3f1e30e412e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 130", "460 2011 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:46", "Checksum": "f9fec224da00185afe6a9510522b893f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)\nRegeste:\nVerlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden\nsind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen\nunzuverlässig (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer\nPartei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Aufgrund von Art. 398 Abs. 2 StPO\nkann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend\nüberprüfen. Es gehört zu einer umfassenden Prüfung eines Urteils, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zugelassen werden, auch wenn dieser Grundsatz nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten wird. Im Zusammenhang mit Beweisabnahmen würde es gegen den\nCharakter der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel verstossen, wenn die allgemeine Bestimmung über die Beweisergänzungen gemäss Art. 389 StPO zu eng ausgelegt würde (HUG,\nZürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 398 N 17; Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden O2S 09 5 vom 1. September 2011 E. 1.2). Insbesondere wenn eine zukünftige Entwicklung zu beurteilen ist, erscheint es im Interesse einer zuverlässigen Prognosestellung als geboten, neue Beweismittel zu berücksichtigen. Demzufolge kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung der strittigen Verlängerung der stationären Massnahme auf den Bericht der UPK Basel\nvom 20. März 2012 abgestellt werden. Dies zumal der Berufungskläger mit Schreiben vom 10.\nApril 2012 zum fraglichen Bericht Stellung nahm und damit sein Recht, sich zu diesem zu äussern, auf jeden Fall gewahrt wurde.\n\n4.1 Zu untersuchen ist, ob die stationäre Massnahme des Berufungsklägers um fünf Jahre\nzu verlängern ist.\n\n4.2 Unstrittig ist, dass beim Berufungskläger eine chronisch wahnhafte Störung (ICD-10:\nF20.0) vorliegt. Es ist somit aus den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger an dieser Krankheit leidet. Der Berufungskläger beging die\nAnlasstat am 21. September 2005 und wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n19. Juli 2006 in eine geeignete Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Laut Ziff. 2 Abs. 1 der\nSchlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des\nneuen Rechts über die Massnahmen gemäss den Art. 56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art. 90 StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten am\n1. Januar 2007 eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im zu beurteilenden\nFall keine nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Schlussbestimmun-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen), ist in Bezug auf die Massnahmen das neue Recht anzuwenden (BGer. 6B_838/2008 vom\n8. Januar 2009 E. 1). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung\nverbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für\ndie bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die\nFortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des\nTäters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht\nauf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf\nJahre anordnen.\n\n4.3.1 Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung in Art. 59 Abs. 4\nStGB knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen\nfür eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGer. 6B_838/2008 vom 8.\nJanuar 2009 E. 2.2.1).\n\n4.3.2 Die Vorinstanz erwog, die Empfehlung der UPK Basel in ihrem Antrag vom 16. Mai 2011\nbetreffend Fortführung der stationären Massnahme sei folgerichtig. Denn die einzelnen Verlaufsberichte und Beurteilungen der Fachkommissionen zeigten für sich wie auch im Gesamten\nnicht nur nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der Therapieverlauf kontinuierlich, wenn auch\nlangsam, positiv verlaufe und sich die generell schwer zu behandelnde wahnhafte Störung\ndurch die antipsychotische Medikation etwas verbessert habe, sondern höben auch einzelne,\nweniger günstige bis ungünstige Punkte deutlich hervor. So werde unter anderem in mehreren\nBerichten die nicht vorliegende Einsichtsfähigkeit in die Krankheit (trotz Therapiebereitschaft)\nunterstrichen und im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 17. Februar 2011 werde explizit festgehalten, dass beim Berufungskläger wahnhafte Tendenzen und insbesondere auch wahnhafte\nErinnerungsverfälschungen nach wie vor latent vorhanden seien - wenn auch aktuell ohne erhöhte Wahndynamik oder verhaltensdeterminierenden Einfluss - und dass dies vom Berufungskläger im Sinne einer doppelten Buchführung nicht gänzlich verneint werde. Auf die doppelte\nBuchführung werde auch im Verlaufsbericht der UPK Basel vom 28. Januar 2010 und in der\nBeurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von\nStraftätern (KoFaKo) vom 23. Juni 2010 hingewiesen. Zudem werde in sämtlichen vorliegenden\nBerichten der letzten Jahre wie ein roter Faden das (eher) konfliktvermeidende und überangepasste, teilweise unterwürfige Verhalten des Berufungsklägers gegenüber dem Behandlungs-\n\n"}