{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2f9a0660-3293-4696-a3e6-b1a52dc8f953&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "64851e80fbfb8f28527810bc713de3c5"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-11-130_2012-04-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9e861f95-8441-4dab-962c-3ddd20f3da64", "Checksum": "a3b42f6837e79c4796bf3f1e30e412e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 11 130", "460 2011 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:46", "Checksum": "f9fec224da00185afe6a9510522b893f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2012 460 11 130 (460 2011 130)\nRegeste:\nVerlängerung der Stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [nachfolgend: Botschaft zur StPO],\nBundesblatt 2006 S. 1297 f.). Art. 365 Abs. 2 StPO bestimmt, dass es den Entscheid schriftlich\nzu erlassen und ihn kurz zu begründen hat. Diese Gesetzesvorschrift besagt nicht ausdrücklich,\nin welcher Form der Entscheid zu ergehen hat. Die Botschaft zur StPO und ein Teil der Literatur\nvertreten die Auffassung, dass nachträgliche Entscheide - mit Ausnahme des Widerrufs ausgesetzter oder bedingter Sanktionen sowie der Entlassungen nach Begehung neuer Straftaten -\nnicht im Rahmen eines Urteils ergehen könnten, da kein neues Sachurteil anstehe (BBl. 2006\nS. 1298; SCHMID, Nochmals zum Rechtsmittel gegen selbständig gefällte Entscheide nach Art.\n365 StPO, forumpoenale 4/2011, S. 222 ff.; STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 80 N\n14; EUGSTER, a.a.O., Art. 399 N 14). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 80\nAbs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird,\nin Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde\ngefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in\nForm einer Verfügung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens.\nDemzufolge hat ein materieller Entscheid über eine zivil- oder strafrechtliche Frage selbst immer in Urteilsform zu ergehen (MACALUSO, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 80 N 2). Ein\nUrteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer blossen Verfügung\nmutieren, weil es nachträglich ergeht. Dies wird deutlich im Fall der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB. Wird etwa bei einer schuldunfähigen Person eine solche Massnahme angeordnet, hat diese Anordnung aufgrund von Art. 375\nAbs. 2 StPO von Gesetzes wegen in einem Urteil zu ergehen. Gemäss Botschaft zur StPO ist\ndie Urteilsform mit Blick auf die Tragweite der möglichen Sanktionen erforderlich. Was für die\nMassnahmeanordnung gemäss Art. 65 StGB gilt, muss konsequenterweise auch für die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gelten. Es geht der Sache\nnach um das Gleiche und eine Verlängerung einer stationären Massnahme ist offenkundig nicht\nvon geringerer Tragweite als die ursprüngliche Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 65\nAbs. 1 StGB (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO - berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpoenale 2/2011, S. 111 f.; GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, AJP 2011 S. 313 ff.). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zu\nRecht in Urteilsform erliess und dagegen gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO Berufung zulässig ist.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Weil die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, gemäss § 15 Abs. 1 lit. a\nEG StPO zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig ist und diese form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.\n\n2. Zu beurteilen ist, wer zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern war.\n\nGemäss Art. 364 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 4 StGB, § 9 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 StVG obliegt der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, (nachfolgend: Straf- und Massnahmenvollzug) zwar die Pflicht, bei gegebenen Voraussetzungen ein\nVerfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids einzuleiten. Dem Straf- und\nMassnahmenvollzug kommt jedoch keine Befugnis zu, zur Wahrung der öffentlichen Interessen\nein Rechtsmittel gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid zu erheben. Dazu ist einzig\ndie Staatsanwaltschaft berechtigt (ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, Art. 382 N 1). Erhebt die\nStaatsanwaltschaft Berufung gegen einen nachträglichen richterlichen Entscheid, ist der Beschuldigte Berufungsbeklagter. Folgerichtig ist im umgekehrten Fall, d.h. wenn der Beschuldigte\ngegen einen nachträglichen Entscheid eine Berufung einlegt, anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft Berufungsbeklagte ist. Die Staatsanwaltschaft wäre somit berechtigt gewesen, auf\ndie entsprechende Aufforderung des Kantonsgerichts hin eine Berufungsantwort einzureichen\n(PERRIN, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 364 N 45). Das Kantonsgericht hätte zudem\ngestützt auf Art. 364 Abs. 4 StPO den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort auffordern können (HEER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 364 N 15). Damit\nnicht zwei staatliche Behörden, die grundsätzlich dieselben öffentliche Interessen vertreten, mit\nder Erstellung einer Berufungsantwort beschäftigt werden, verzichtete das Kantonsgericht aus\nGründen der Verfahrensökonomie, den Straf- und Massnahmenvollzug zur Abgabe einer Berufungsantwort aufzufordern.\n\n3. Zu prüfen ist, ob der am 23. März 2012 eingereichte Bericht der UPK Basel vom 20.\nMärz 2012 als Novum berücksichtigt werden kann.\n\nDas Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen\n\n"}