Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachte, ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit des Angeklagten zu bejahen. Aufgrund all dessen ist anzunehmen, dass der Angeklagte gewerbsmässig handelte. Anzumerken bliebt, dass der versuchte Betrug zum Nachteil der Q._____ Versicherung AG in der Gewerbsmässigkeit aufgeht. (…) Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Beschwerde beim Bundesgericht (6B_750/2012). Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht