Der Angeklagte war spätestens ab dem 8. April 2005 gehalten, die Suva und die IV bei jeder monatlichen Zahlung und die O._____ Versicherung AG bei jeder vierteljährlichen Leistung darauf aufmerksam zu machen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verbessert hatte. Indem er dies nicht tat, kam er mehrfach seiner ihm obliegenden Meldepflicht gegenüber den jeweiligen Versicherungen nicht nach. Weil der Angeklagte durch die regelmässig von ihm bezogenen Versicherungsleistungen den jeweiligen Versicherungen einen massgeblichen Schaden verur-