richtet werden, muss ihm Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Der Angeklagte erfüllte somit die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 146 Abs. 1 StGB. 3.1.4.3 Fazit Im Ergebnis liegt versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Angeklagte ist dementsprechend schuldig zu sprechen.