Da der Angeklagte wissentlich und willentlich die Q._____ Versicherung AG nicht darüber orientierte, dass er seit dem 8. April 2005 in einem weit geringeren Umfang in seiner Gesundheit eingeschränkt war, und bei der Befragung vom 24. Januar 2006 den Anschein erweckte, er sei in dem von der IV festgestellten Umfang arbeitsunfähig, handelte er vorsätzlich. Weil er die Aufklärung der Q._____ Versicherung AG über den ab dem 8. April 2005 erheblich verbesserten Gesundheitszustand einzig deshalb unterliess und er die falschen Angaben bei der Befragung vom 24. Januar 2006 bloss machte, damit ihm die begehrten Versicherungsleistungen ungekürzt ausge-