dies angesichts seiner Teilnahme an den Autorennen auf jeden Fall klar gewesen sein. Da der Angeklagte wissentlich und willentlich die Q._____ Versicherung AG nicht darüber orientierte, dass er seit dem 8. April 2005 in einem weit geringeren Umfang in seiner Gesundheit eingeschränkt war, und bei der Befragung vom 24. Januar 2006 den Anschein erweckte, er sei in dem von der IV festgestellten Umfang arbeitsunfähig, handelte er vorsätzlich.