3.1.4.2 Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte hatte Kenntnis davon, dass er von der Q._____ Versicherung AG die fraglichen Versicherungsleistungen verlangte, zumal er persönlich bei der Befragung vom 24. Januar 2006 teilnahm. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, die zur Annahme eines IV-Grads von 67% führten und die er bei der Befragung gegenüber der Basler Versicherung vom 24. Januar 2006 schilderte, lediglich in einem weit tieferen Ausmass