Demnach überschritt der Angeklagte, indem er am 8. April 2005 die Q._____ Versicherung AG nicht über die massgebliche Verbesserung seines Gesundheitszustands ab dem 8. April 2005 aufklärte, nachdem er mit der Eingabe vom 7. April 2005 unter Berufung auf eine von der IV zuvor angenommene Erwerbsunfähigkeit von 67% den Anschein erweckte, auf die begehrten Versicherungsleistungen Anspruch zu haben, die Schwelle zum strafbaren Versuch. Auf jeden Fall überschritt er diese spätestens mit den Schilderungen seiner gesundheitlichen Einschränkungen anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2006.