Zu einer Schädigung kam es vorliegend nur deshalb nicht, da bei der Q._____ Versicherung AG aufgrund einer eingehenden Prüfung gewisse Zweifel aufkamen, insbesondere, weil sie aufgrund von Internetrecherchen die Teilnahme des Angeklagten an diversen Autorennen im Jahr 2005 sowie körperliche Arbeitstätigkeiten des Angeklagten im Jahr 2006 in seiner Garage feststellen konnte (act. 1039 ff.). Demnach überschritt der Angeklagte, indem er am 8. April 2005 die Q._____