Da der Angeklagte mit Schreiben vom 7. April 2005 durch die Berufung auf den von der IV ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 67% den Eindruck einer entsprechenden gesundheitlichen Einschränkung erweckte und die fraglichen Schmerzen und anderen Symptome des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres objektivierbar waren, sind die von ihm unterlassene Aufklärung der Q._____ Versicherung AG über die erhebliche Verbesserung seiner Gesundheit seit dem 8. April 2005 und die anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2006 vorgegebenen gesundheitlichen Beschwerden als arglistig zu werten. Zu einer Schädigung kam es vorliegend nur deshalb nicht, da bei der Q.___