___ Versicherung AG mitzuteilen, dass sich sein Gesundheitszustand per 8. April 2005 massgeblich verbesserte, damit diese nicht zu Unrecht Leistungen erbringt und sich dadurch an ihrem Vermögen schädigt. Da der Angeklagte mit Schreiben vom 7. April 2005 durch die Berufung auf den von der IV ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit von 67% den Eindruck einer entsprechenden gesundheitlichen Einschränkung erweckte und die fraglichen Schmerzen und anderen Symptome des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres objektivierbar waren, sind die von ihm unterlassene Aufklärung der Q.__