Bei dieser Befragung erweckte der Angeklagte somit den Eindruck, dass die IV zu Recht von einer Erwerbsunfähigkeit von 67% ausging. Aus den bereits dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seit dem 8. April 2005 zumindest in einem weit geringeren Ausmass, als von der IV angenommen, in seiner Erwerbsfähigkeit reduziert war. Er war vertraglich verpflichtet, der Q._____ Versicherung AG mitzuteilen, dass sich sein Gesundheitszustand per 8. April 2005 massgeblich verbesserte, damit diese nicht zu Unrecht Leistungen erbringt und sich dadurch an ihrem Vermögen schädigt.