Er leide an Schlafproblemen, müsse sich sozial zurückziehen und bedürfe der Ruhe. Er könne lediglich einfache Arbeiten ausführen, da er keine körperlichen anstrengenden Tätigkeiten mehr ausführen könne, zumal er weder länger stehen noch sitzen könne. Längere Autofahrten ertrage er nicht mehr. Eine Fahrt etwa nach Zürich würde er sich nicht mehr antun, da keine längere Fahrt schmerzfrei verlaufe. Kabrio, Motorrad, Kart und Historik-Autorennen fahren, seien ebenfalls nicht mehr möglich (act. 1293 ff.). Bei dieser Befragung erweckte der Angeklagte somit den Eindruck, dass die IV zu Recht von einer Erwerbsunfähigkeit von 67% ausging.