__ Versicherung bis zum 1. Januar 2010 verlängerte, muss ihm ohne Weiteres klar gewesen sein, dass er die O._____ Versicherung AG über die deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands ab dem 8. April 2005 hätte aufklären müssen. Da der Angeklagte wissentlich und willentlich die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG nicht darüber aufklärte, dass er seit dem 8. April 2005 in einem weit geringeren Umfang in seiner Gesundheit eingeschränkt war, als von diesen Versicherungen ermittelt, handelte er vorsätzlich. Weil er diese Mitteilungen einzig deshalb unterliess, damit seine Versicherungsleistungen nicht gekürzt werden, muss ihm Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden.