und hatte deshalb Kenntnis des anwendbaren Art. 4 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen für die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit, wonach jede Änderung des Grads der Erwerbsunfähigkeit sofort der Z._____ Versicherung mitzuteilen ist. Da er diesen Vertrag letztmals am 28. Oktober 2004 mit der O._____ Versicherung AG als Rechtsnachfolgerin der Z._____ Versicherung bis zum 1. Januar 2010 verlängerte, muss ihm ohne Weiteres klar gewesen sein, dass er die O._____ Versicherung AG über die deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands ab dem 8. April 2005 hätte aufklären müssen.