Es muss ihm zudem klar gewesen sein, dass er mit den von ihm gegenüber den untersuchenden Ärzten angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an den von ihm im Jahr 2005 absolvierten Autorennen nicht hätte teilnehmen und er im Jahr 2006 die bei der Beschattung festgestellten Arbeitstätigkeiten in der beobachteten Art und Weise nicht hätte ausführen können. Es muss ihm deshalb spätestens seit dem 8. April 2005 bewusst gewesen sein, dass er nicht mehr in dem Ausmass Anspruch auf Versicherungsleistungen hatte, wie sie ihm von der IV, der Suva und der O._____ Versicherung AG bis dahin erbracht worden waren, und dass er dies der jeweiligen Versicherung hätte mitteilen müssen,