3.1.3.2 Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008 Der Angeklagte hatte Kenntnis davon, dass die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG ihm aufgrund der von ihm angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen regelmässig Versicherungsleistungen erbrachten. Es muss ihm zudem klar gewesen sein, dass er mit den von ihm gegenüber den untersuchenden Ärzten angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an den von ihm im Jahr 2005 absolvierten Autorennen nicht hätte teilnehmen und er im Jahr 2006 die bei der Beschattung festgestellten Arbeitstätigkeiten in der beobachteten Art und Weise nicht hätte ausführen können.