3.1.2.4.5 Weil der Angeklagte die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG hinsichtlich der für die Zeit ab dem 8. April 2005 erbrachten Leistungen arglistig irreführte, diese sich irrten und eine Vermögensdisposition vornahmen sowie bei diesen eine Vermögensschädigung eintrat, erfüllte er insofern den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.1.3 Subjektiver Tatbestand 3.1.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen (TRECHSEL/CRAMERI,