Zudem gewährte sie ihm aufgrund der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eine Prämienbefreiung für die vierteljährlich fälligen Versicherungsprämien vom 8. April bis 31. Dezember 2005 von Fr. 3'133.35 (Fr. 4'289.− : 360 Tage x 263 Tage), für die Jahre 2006 und 2007 von je Fr. 4'289.− und vom 1. Januar bis 31. März 2008 von Fr. 1'072.25 (act. 1751.37, 1751.59 ff.). Da der Angeklagte in der Zeit ab dem 8. April 2005 zumindest in einem weit geringeren Umfang, als von der IV, der Suva und der O._____ Versicherung AG ermittelt, in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, erbrachten diese Versicherungen dem Angeklagten zu hohe Leistungen und schädigten sich dadurch an ihrem Vermögen.