Da Schmerzen und andere Symptome, wie sie der Angeklagte angab, nicht ohne Weiteres objektivierbar sind und zudem auch schon mehrere ärztliche Gutachten vorlagen, denen nicht entnommen werden konnte, dass die Beschwerden des Angeklagten nicht bestehen, ist die Täuschung beziehungsweise Bestärkung der Versicherungen in ihrem Irrtum als arglistig zu werten. Dies zumal die falschen Angaben des Angeklagten nur durch das Bekanntwerden der Teilnahme des Angeklagten an den Autorennen im Jahr 2005 und die aufwändige Observation seiner Arbeitstätigkeit in seinem Garagenbetrieb im Jahr 2006 aufgedeckt werden konnten.