Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht tive gesundheitliche Einschränkungen festgestellt wurden, mussten die untersuchenden Ärzte in diesen Fällen allein gestützt auf die subjektiven Patientenangaben eine entsprechende Diagnose stellen. Da Schmerzen und andere Symptome, wie sie der Angeklagte angab, nicht ohne Weiteres objektivierbar sind und zudem auch schon mehrere ärztliche Gutachten vorlagen, denen nicht entnommen werden konnte, dass die Beschwerden des Angeklagten nicht bestehen, ist die Täuschung beziehungsweise Bestärkung der Versicherungen in ihrem Irrtum als arglistig zu werten.