Versicherung AG zu und damit verbunden eine qualifizierte Handlungspflicht, eine leistungsrelevante Änderung zu melden (KÄSER, Sozialleistungsbetrug, 2012, S. 106 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110504-O/U/jv vom 2. Dezember 2011 E. 2.3). Indem der Angeklagte den genannten Versicherungen nicht meldete, dass er seit dem 8. April 2005 in einem weit höheren Mass erwerbsfähig ist, als von diesen angenommen, täuschte er diese durch die Unterdrückung dieser wesentlichen Tatsachen beziehungsweise bestärkte sie in einem Irrtum über seinen gesundheitlichen Zustand.