11 Abs. 2 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB des Bezügers einer IV-Rente, Suva-Rente oder privaten Rentenleistungen sowie Prämienbefreiung durch eine private Versicherung bejaht werden. Mit dem Bezug von Leistungen der IV, der Suva und der O._____ Versicherung AG trat der Angeklagte nämlich in eine besondere Rechtsbeziehung zur IV, Suva und O._____ Versicherung AG. Aufgrund dessen kam ihm eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen der IV, der Suva und der O._____ Versicherung AG zu und damit verbunden eine qualifizierte Handlungspflicht, eine leistungsrelevante Änderung zu melden (KÄSER, Sozialleistungsbetrug, 2012, S. 106 f.;