Gemäss Art. 4 Ziff. 1 dieser Zusatzbedingungen ist eine Änderung des Grads der Erwerbsunfähigkeit der Z._____ Versicherung sofort zu melden. Der vorgenannte Vertrag dauerte bis zum 31. Dezember 1999, wurde am 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2004 und am 28. Oktober 2004 bis zum 1. Januar 2010 verlängert (act. 2651 ff.). Demzufolge kann festgehalten werden, dass der Angeklagte verpflichtet war, die IV, die Suva und die O._____ Versicherung AG als Rechtsnachfolgerin der Z._____ Versicherung über die Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands ab dem 8. April 2005 aufzuklären. Überdies muss eine Garantenstellung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art.