3.1.2.4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist von den Leistungsbezügerinnen und -bezügern, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Gemäss Art. 5 Ziff. 2 des Kollektivversicherungs-Vertrags und dem Vorsorgereglements betreffend die Personalvorsorgestiftung der A._____ GmbH zwischen der Ä._____ Personalfürsorge- und Hinter- bliebenen-Stiftung und der Z._____ Versicherung vom 10. November 1995 gelten die Zusatzbedingungen für die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit (act. 2675 ff.). Gemäss Art.