Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass es nicht als zweifelsfrei erstellt gelten kann, der Angeklagte sei in der fraglichen Zeit vollkommen gesund gewesen und habe keinerlei Ansprüche gegenüber den Versicherungen gehabt. Denn es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte noch in einem geringfügigen Ausmass arbeitsunfähig war.