201 ff.), indessen bei der Durchsuchung seines Hauses am 10. August 2006 keine Schmerzmittel gefunden wurden, spricht überdies dafür, dass er überhaupt nicht an den fraglichen Schmerzen litt. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte ab dem 8. April 2005 zumindest in einem weit geringeren Umfang, als von der IV, der Suva und O._____ Versicherung AG angenommen, in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert war. Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass es nicht als zweifelsfrei erstellt gelten kann, der Angeklagte sei in der fraglichen Zeit vollkommen gesund gewesen und habe keinerlei Ansprüche gegenüber den Versicherungen gehabt.