der Extremitäten. Es bestünden auch keine sichtbaren Zeichen einer psychischen emotionalen Störung (act. 86.23 ff.). Die vorstehenden Feststellungen sprechen dagegen, dass der Angeklagte an den von den Versicherungen angenommenen Krankheiten litt. Aufgrund dessen muss angenommen werden, dass er in der Zeit, in welcher er nicht bei einer Arbeitstätigkeit gefilmt wurde, ebenso wenig rentenrelevant in seiner Gesundheit eingeschränkt war. Das Vorbringen des Angeklagten, die Observation könne nur Beweis für eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines 27.5%-Pensums erbringen, geht somit fehl.