. Dr. N._____ gelangte in seinem Gutachten vom 19. August 2009 zum Schluss, dass es mit den vom Angeklagten angegebenen Beschwerdebildern, selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Angeklagte Schmerzmittel eingenommen habe, nicht möglich gewesen sei, die observierten Arbeitstätigkeiten als Mechaniker mit dem Selbstbewusstsein, der Kommunikationsfähigkeit, der Eleganz und Professionalität und vor allem in der gezeigten Geschwindigkeit auszuführen. Es fänden sich in den Überwachungsaufnahmen auch keine Anzeichen für eine funktionelle oder organische Störung im Muskelskelettsystem der Wirbelsäule inklusive Halswirbelsäule und der Schultern resp. der Extremitäten.