All diese Tätigkeiten belegen eine robuste Gesundheit des Angeklagten. Demzufolge kann festgehalten werden, dass seine Teilnahme an den Autorennen vom 8. April bis 1. Oktober 2005 für eine uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Angeklagten spricht. 3.1.2.4.1.2 Der Angeklagte brachte vor, da er − wie andere Halswirbelsäule-Opfer − bei warmen Temperaturen weniger Symptome verspüre, habe er während der Observationszeit im Hoch-