solche als zweifelsfrei gegeben erachtet werden. Der Angeklagte ist somit für die Zeit vom 7. April 2005 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. 3.1.2.4 Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008 3.1.2.4.1.1 Der Angeklagte nahm vom 8. bis 10. April 2005 mit einem Rennporsche GT3 am R._____ Cup auf der Grand-Prix-Strecke in S._____ teil. Er fuhr dabei lediglich zwei Runden und wurde deshalb nicht gewertet. Am 6. Mai 2005 absolvierte er mit einem Rennporsche GT3 beim R._____ Cup ein ganzes Rundstrecken- und ein 100-Meilen-Rennen auf dem T._____- Ring. Am 25. Juni 2005 bestritt er mit einem Rennporsche GT3 ein Rennen des U._____ Clubs