3.1.2.3.3 Um den Angeklagten wegen Betrugs schuldig sprechen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die von den Versicherungen ermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten nicht oder in einem bloss geringeren Umfang bestanden und der Bezug der Versicherungsleistungen durch den Angeklagten zumindest teilweise zu Unrecht erfolgte. Dies lässt sich vorliegend nicht erstellen. Denn weder enthält die fragliche Forderungseingabe an die Q._____ Versicherung AG Anhaltspunkte hiefür noch können aufgrund der Ausführungen in Erw. 3.1.2.2 solche als zweifelsfrei gegeben erachtet werden.