3.1.2.3.2 Der Angeklagte brachte vor, sein Vertreter habe keine weitere Forderung, sondern eine abschliessende Haftpflichtforderung gestellt. Eine derartige Forderungseingabe bilde regelmässig nur einen Ausgangspunkt für oftmals langwierige Verhandlungen zwischen dem Haftpflichtanwalt und der Haftpflichtversicherung. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine eher hohe Forderung gestellt und diese schlussendlich in den aussergerichtlichen Verhandlungen der Realität angepasst werde. Die fragliche Haftpflichtforderungseingabe sei deshalb gänzlich ungeeignet, um als täuschendes Verhalten im Sinn des Betrugstatbestands qualifiziert zu werden.