Denn da er gemäss diversen dargelegten ärztlichen Berichten an Depressionen litt und diese negativ interagierend Einfluss sowohl auf die Schmerzsymptomatik als auch auf die kognitive Leistung genommen und damit den Heilverlauf erschwert haben können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aus psychischen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit so erheblich reduziert war, sodass ihm ein Anspruch auf die ausgerichteten Versicherungsleistungen zustand. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass sich der objektive Tatbestand des Betrugs für Zeit vom 24. Januar 1997 bis 6. April 2005 nicht erstellen lässt und er insoweit vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen ist.