ist, darf aus diesem nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte in der hier zu beurteilenden Zeitperiode nicht rentenrelevant in seiner Gesundheit eingeschränkt war. Denn da er gemäss diversen dargelegten ärztlichen Berichten an Depressionen litt und diese negativ interagierend Einfluss sowohl auf die Schmerzsymptomatik als auch auf die kognitive Leistung genommen und damit den Heilverlauf erschwert haben können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aus psychischen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit so erheblich reduziert war, sodass ihm ein Anspruch auf die ausgerichteten Versicherungsleistungen zustand.