Da es aber durchaus möglich ist, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen im Lauf der Zeit verbesserten und erst in der observierten Zeit nicht mehr bestanden, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten, dass der Angeklagte bereits vom 24. Januar 1997 bis zum 6. April 2005 an keinen rentenrelevanten Beschwerden litt. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Angeklagten in der Zeit vor der Observation stützte sich Dr. N._____ überdies auf das Aktengutachten von Dr. I._____, in welchem der Letztere zum Schluss gelangte, unter Ausserachtlassung einer psychogenen Fehlentwicklung liege weder ein dauernder Integritätsschaden noch eine körperliche Arbeitsunfähigkeit vor.