Ferner trifft es zwar zu, dass bei der Hausdurchsuchung vom 10. August 2006 keine Schmerzmittel gefunden wurden und Dr. N._____ in seinem Aktengutachten vom 19. August 2009 den Angeklagten aufgrund der Beschattung vom 30. Juni bis 27. Juli 2006 für voll erwerbsfähig hielt. Da es aber durchaus möglich ist, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen im Lauf der Zeit verbesserten und erst in der observierten Zeit nicht mehr bestanden, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten, dass der Angeklagte bereits vom 24. Januar 1997 bis zum 6. April 2005 an keinen rentenrelevanten Beschwerden litt.