Angesichts dessen kann dem Angeklagten nicht unterstellt werden, er habe einen Grossteil der Autoreparaturen selbst gemacht und sei deshalb deutlich weniger, als von den Versicherungen ermittelt worden war, in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen. Da die A._____ GmbH einen Lohnaufwand auswies, muss − auch wenn der Angeklagte den Nachnamen seines Mitarbeiters nicht richtig nennen konnte − angenommen werden, dass sie einen oder mehrere Angestellte hatte. Ferner trifft es zwar zu, dass bei der Hausdurchsuchung vom 10. August 2006 keine Schmerzmittel gefunden wurden und Dr. N.__