857, 815). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 1997 Fr. 98'351.80 und im Jahr 1998 Fr. 16'549.30 für Fremdarbeiten bezahlte (act. 855, 813). Aufgrund der letzteren Aufwendungen und den Ausführungen des Angeklagten an der heutigen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die A._____ GmbH die Autoreparaturen zum Teil nicht selbst vornahm, sondern Dritte damit beauftragte. Angesichts dessen kann dem Angeklagten nicht unterstellt werden, er habe einen Grossteil der Autoreparaturen selbst gemacht und sei deshalb deutlich weniger, als von den Versicherungen ermittelt worden war, in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen.