1083 ff.). Aufgrund dessen muss angenommen werden, dass aus medizinischer Sicht die gute Muskulatur nicht zwingend die Annahme gebietet, der Angeklagte sei voll erwerbsfähig gewesen. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass im Unternehmen des Angeklagten, der A._____ GmbH, der Lohnaufwand in den Jahren 1997 und 1998 relativ gering war, nichts zuungunsten des Angeklagten abgeleitet werden. Die A._____ GmbH erzielte aus der Reparatur von Autos im Jahr 1997 einen Erlös von Fr. 162'237.75 und im Jahr 1998 einen solchen von Fr. 74'362.95 (act. 853, 811). Im Jahr 1997 wies sie zwar lediglich einen Lohnaufwand von Fr. 30'825.− und im Jahr 1998 einen solchen von Fr. 14'500.− aus (act. 857, 815).